Unsere Statuten

STATUTEN DES TIERSCHUTZVEREINS HORGEN UND UMGEBUNG

I NAME UND SITZ

Art. 1
Unter der Bezeichnung „Tierschutzverein Horgen und Umgebung“, in der Folge TSVH genannt, besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz und Gerichtsstand in Horgen.


II ZWECK

Art. 2
Der TSVH stellt sich die Aufgabe, weiteste Bevölkerungskreise über die Bedeutung und den ethischen Wert des Tierschutzgedankens und der damit verbundenen Fragen aufzuklären sowie alle berechtigten Rechte und Interessen zum Schutz der Tiere, insbesondere der Haustiere, zu fördern und zu verteidigen.

Art. 3
Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen durch:

a) Aufklärung der Bevölkerung in Wort und Schrift über die Bedeutung des Tierschutzgedankens und die damit verbundenen Aufgaben.
b) Unterstützung der Lehrerschaft in der Erziehung der Jugend zu einer tierfreundlichen Gesinnung.
c) Bestmögliche Verhinderung von Misshandlungen und Quälereien jeder Art gegen Tiere durch Hilfeleistung und Tierfürsorge.
d) Entgegennahme, Behandlung und Erledigung von Meldungen und Klagen über Tiermisshandlungen oder Vernachlässigungen und Anzeige von krassen Fällen bei den zuständigen Behörden.
e) Vorübergehende Versorgung von herrenlosen Haustieren wie Hunde, Katzen, Vögel usw. Ermittlung des rechtmässigen Besitzers oder Platzierung der Tiere bei Tierfreunden.
f) Stellungnahme und aktive Mitarbeit zur Erreichung gesetzgeberischer Massnahmen auf Bundes-, Kantons- und/oder Gemeindeebene.
g) Uebernahme von weiteren seinem Zwecke dienenden Aufgaben.


III VEREINSGEBIET

Art. 4
Die Aktivitäten des TSVH konzentrieren sich auf den Bezirk Horgen. Der TSVH sucht und pflegt eine gute Zusammenarbeit mit den Tierschutzvereinen der angrenzenden Bezirke.


IV MITGLIEDSCHAFT

Art. 5
Mitglied des TSVH können alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie auch alle juristischen und natürlichen Personen werden, welche sich zum Tierschutzgedanken bekennen und diese Statuten anerkennen.

Art. 6
Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Der Vorstand kann die Anmeldung ohne Angabe von Gründen verweigern.

Art. 7
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Sache des Tierschutzes in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben. Diesbezügliche Anträge sind durch den Vorstand der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


V PFLICHTEN UND RECHTE DER MITGLIEDER

Art. 8
Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag an den TSVH. Die Höhe dieses Beitrages beträgt maximal CHF 50.—für Einzelpersonen und maximal CHF 200.—für juristische Personen. Der genaue Betrag wird durch die Generalversammlung für jedes Vereinsjahr festgelegt. Es steht ihr offen, für spezielle Mitgliedergruppen (z.B. Aktive) reduzierte Beiträge zu erlassen oder auf den Beitrag zu verzichten.

Art. 9
Die Mitglieder geniessen im Sinne der Statuten das Stimm- und Wahlrecht und sind berechtigt, Anträge zur Behandlung an der Generalversammlung zu stellen.

Art. 10
Oeffentlich-rechtliche, juristische und natürliche Personen haben jeweils nur eine Stimme.

Art. 11
Ehrenmitglieder geniessen die Rechte der Aktivmitglieder, sie sind beitragsfrei.

Art. 12
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch freiwilligen Austritt, welcher dem Präsidenten schriftlich zu melden ist, auf Ende eines Kalenderjahres.
b) Durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn es den Statuten und den Bestrebungen des Vereins entgegenarbeitet. Dem Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu.


VI ORGANISATION

Art. 14
Die Organe des Vereins sind

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 15
Die Generalversammlung findet jedes Jahr im ersten Semester statt. Ausserordentliche Generalversammlungen sind abzuhalten auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung als oberste Instanz sind:

1. Protokoll der letzten Generalversammlung
2. Jahresbericht des Präsidenten
3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
4. Festsetzung der Jahresbeiträge für das folgende Jahr
5. Beschlussfassung über Ausgaben, welche den Kredit des Vorstandes überschreiten
6. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von vier Jahren
7. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Jahresprogramm, Veranstaltungen
10. Statutenrevision
11. Die Auflösung des Vereins

Art. 16
Sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben, gilt bei allen Abstimmungen und Wahlen das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Auf Verlangen eines Mitglieds müssen Abstimmungen und Wahlen geheim vorgenommen werden. Für Wiedererwägungsanträge ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle Versammlungen, zu denen schriftlich eingeladen wird, sind, ungeachtet der Teilnehmerzahl, beschlussfähig.


VII DER VORSTAND

Art. 17
Mit Ausnahme des Präsidenten, des Aktuars und des Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident, Vize-Präsident, Aktuar, Kassier und Beisitzern. Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf auf Einladung des Präsidenten statt. An diesen Versammlungen werden Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, erledigt.

Art. 18
Die Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder sind insbesondere:

a) Der Präsident vertritt den Verein nach Aussen. Er zeichnet kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsverbindlich. Der Präsident leitet die Versammlungen des TSVH und die Sitzungen des Vorstands. Er ist für den Vollzug der Versammlungsbeschlüsse im Sinne der Statuten verantwortlich und verfasst den Jahresbericht.
b) Der Vize-Präsident unterstützt den Präsidenten in der Ausübung seines Amtes und besorgt bei dessen Verhinderung die Vereinsgeschäfte.
c) Der Aktuar besorgt alle ihm vom Vorstand zugewiesenen schriftlichen Arbeiten. Er ist Protokollführer an allen Versammlungen und an den Vorstandssitzungen.
d) Der Kassier besorgt das Rechnungswesen des TSVH. Er zieht die Mitgliederbeträge ein und erledigt die nötigen Zahlungen. Auf das Jahresende hat er einen Rechnungsabschluss zu erstellen und diesen den Rechnungsrevisoren rechtzeitig vor der Generalversammlung zur Kontrolle vorzulegen.
e) Die Beisitzer übernehmen Funktionen allfällig verhinderter Vorstandsmitglieder. Sie können auch zur Entlastung sowie für Sonderaufgaben beigezogen werden.


VIII KASSAWESEN

Art. 19
Die Einnahmen des TSVH setzen sich wie folgt zusammen:

a) Jahresbeiträge der Mitglieder
b) Allfällige Subventionen
c) Freiwillige Spenden
d) Legate und alle übrigen Einnahmen der Vereinskasse

Art. 20
Die Ausgaben werden durch obige Einnahmen bestritten. Sie haben sich denselben anzupassen. Ein Defizit soll vermieden werden.

Art. 21
Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich aus ein bis zwei Revisoren zusammen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Revisoren prüfen die Kassaführung und erstatten ihren Bericht zuhanden der Generalversammlung. Zu den Revisionen soll der Präsident des TSVH beigezogen werden.


IX ALLGEMEINES

Art. 22
Die Einladung zur Generalversammlung ergeht schriftlich an die Mitglieder unter Anführung der Traktanden. Die Mitglieder sind gebeten, die Versammlung möglichst zu besuchen. Anträge an die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung vorliegen.

Art. 23
Eine Statutenrevision kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Anträge auf Aenderung sind in der Traktandenliste gesondert anzuführen. Eine Revision muss vom Vorstand vorberaten werden können und bedarf mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der Generalversammlung.

Art. 24
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss an einer dazu einberufenen Generalversammlung erfolgen, sofern zwei Drittel sämtlicher Mitglieder dieses Begehren stellen und diesem an der Generalversammlung ebenfalls mit zwei Dritteln zustimmen. Die Einladung zu dieser Versammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Abhaltung bei den Mitgliedern eintreffen. Das im Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird zur Verwaltung einer Treuhandstelle übergeben, bis sich im Bezirk des aufgelösten Vereins eine neue Organisation mit gleichem Zweck bildet. Falls zwei Jahre nach der Auflösung keine derartige Organisation gegründet wird, geht das Vermögen als Spende an den Schweizer Tierschutz STS.

Art. 25
In allen Fällen, die in den vorliegenden Statuten nicht genau umschrieben sind, entscheidet die Generalversammlung.

Art. 26
Vorstehende Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 11.5.2007 genehmigt.

Horgen, 11.5.2007